Mit diesem neuen Service Ihrer Stadtverwaltung haben Sie die Möglichkeit, bestimmte Anträge und Formulare direkt an Ihrem Rechner auszufüllen, auszudrucken und an Ihre Stadtverwaltung zu schicken.
Bauamt
Gewerbeamt
Meldebehörde
Sozialamt
Steuern
Elektronische Kommunikation mit der Stadt Wunsiedel
Bauantrag 6021.02
Erläuterungen zum Ausfüllen des Bauantrages (6021.25)
Baubeschreibung (6021.03)
Baubeginnsanzeige (6030.01)
Antrag auf Teilungsgenehmigung gem. § 19 BauGB (630Z.118)
Antrag auf Teilbaugenehmigung Art. 76 (6021.05)
Anzeige der Rohbaufertigstellung (6030.02)
Anzeige über die Aufnahme der Nutzung (6030.03)
Abbruchanzeige (6021.06)
Erläuterungen zum Ausfüllen der Abbruchanzeige (6021.26)
Gewerbe - Anmeldung 8221.04
Gewerbe - Abmeldung 8222.04
Gewerbe - Ummeldung 8221.05
Beiblatt zur Gewerbe- An- / Ab- / Ummeldung 8221.08
Antrag nach § 12 GastG (Gestattung) 8231.10
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis gem. §2 GastG und vorläufige Erlaubnis
gem. § 11 GastG (Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretung) 8231.41
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO (Makler, Bauträger, Baubetreuer) 8261.41
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis / Bestätigung
nach §§ 33 c, d, i; 60 a GewO
(Spielgeräte, andere Geräte mit Gewinnmöglichkeit, Spielhallen und ähnliche Unternehmen, Veranstaltung von Spielen) 1331.02
Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung
nach Titel IV - Gewerbeordnung - GewO 321 Z.146
Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach $ 55 GewO 321 Z.169
Antrag nach § 9 GastG 322 Z.135
Anmeldung bei der Meldebehörde (1503.053)
Erklärung zum Hauptwohnsitz (1503.29)
Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen (1503.06)
Antrag auf Errichtung einer Übermittlungssperre (1504.12)
Antrag auf Sozialhilfe (500 Z. 121)
Bitte drucken Sie zuerst das „Merkblatt zum Sozialhilfeantrag“
(500 Z. 102) aus.
Dieses ist zusammen mit dem „Antrag auf Sozialhilfe“
(500 Z. 121) beim Sozialamt einzureichen.
Merkblatt zum Sozialhilfeantrag (500 Z. 102)
Dieses Merkblatt bezieht sich auf den „Antrag zur Sozialhilfe“
(500 Z. 121). Dieses ist zusammen mit dem „Antrag auf Sozialhilfe“
(500 Z. 121) beim Sozialamt einzureichen
Antrag auf einmalige Sozialhilfeleistungen (500 Z. 124)
Hundesteuer An- / Abmeldung (9245.911)
Einzugsermächtigung (200 Z. 156)
nach Art. 3a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Stadt Wunsiedel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1) Zugänge im Sinne dieser Zugangseröffnung sind die in der Übersicht publizierten E-Mail-Adressen.
2) Die Stadt Wunsiedel nimmt Dokumente in folgenden Dateiformaten entgegen:
• Textdateien im Format ANSI (*.txt)
• Rich Text Format (*.rtf)
• Word für Windows Version 6 (*.doc)
• Word für Windows Version 97 (*.doc)
• Word für Windows Version 2000 (*.doc)
• Portable Data File Version 1.3 (*.pdf)
• Joint Photographic Expert Group (*.jpg)
• Graphics Interchange Format (*.gif)
• Tag Image File Format (*.tif)
• Bitmap Pictures (*.bmp)
Weitere Formate sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Empfangsstelle zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (sog. Makros) verwendet werden.
3) E-Mails werden nur bis zu einer Größe von fünf Megabyte (incl. Anhänge = Attachments) angenommen.
4) Dateien in unter Punkt 2 genannten Formaten können durch Komprimierungsprogramme in den Dateigrößen verringert (gepackt) werden. Komprimierte Dateien nimmt die Stadt Wunsiedel nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
5) Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht die Stadt Wunsiedel davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
6) Soweit eine förmliche Zustellung erforderlich ist, die einen Zustellnachweis erfordert, ist dies auf elektronischem Weg derzeit nicht möglich.
Ansonsten gelten die Regelungen des Art. 3a BayVwVfG.
Art. 3a BayVwVfG - Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.